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   BFH, 27.05.1987 - II B 21/87   

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https://dejure.org/1987,12680
BFH, 27.05.1987 - II B 21/87 (https://dejure.org/1987,12680)
BFH, Entscheidung vom 27.05.1987 - II B 21/87 (https://dejure.org/1987,12680)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 1987 - II B 21/87 (https://dejure.org/1987,12680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Hinreichende Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf Erfolg

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.06.1980 - II R 21/79

    Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb eines Dreifamilienhauses, wenn die Nutzung

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - II B 21/87
    Nichts anderes ist dem BFH-Urteil vom 25. Juni 1980 II R 21/79 (BFHE 131, 93, BStBl II 1980, 728) zu entnehmen, auf das der Beschwerdeführer in Abschnitt XIV des Kaufvertrags ausdrücklich Bezug nimmt.
  • BFH, 04.04.1984 - II R 207/81

    Grunderwerb - Grunderwerbsteuervergünstigung - Rohbau - Fehlende Bezugsfertigkeit

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - II B 21/87
    Die vom Beschwerdeführer behauptete Tatsache, daß das erworbene Einfamilienhaus "ein altes Haus" und sanierungsbedürftig gewesen sei, hinderte zwar nicht, daß es Gegenstand der Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG sein konnte, denn es konnte durch geeignete Maßnahmen in einen Zustand versetzt werden, der es dem Erwerber ermöglichte, binnen fünf Jahren seit dem Erwerb das Einfamilienhaus mindestens ein Jahr lang ununterbrochen zu bewohnen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juli 1983 II R 188/81, BFHE 139, 99, BStBl II 1983, 685; vom 15. Februar 1984 II R 34/82, BFHE 140, 477, 479, BStBl II 1984, 452, und vom 4. April 1984 II R 207/81, BFHE 141, 65, 67, BStBl II 1984, 494).
  • BFH, 15.02.1984 - II R 34/82

    Grundstückserwerb - Umbau eines Einfamilienhauses - Sondereigentum -

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - II B 21/87
    Die vom Beschwerdeführer behauptete Tatsache, daß das erworbene Einfamilienhaus "ein altes Haus" und sanierungsbedürftig gewesen sei, hinderte zwar nicht, daß es Gegenstand der Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG sein konnte, denn es konnte durch geeignete Maßnahmen in einen Zustand versetzt werden, der es dem Erwerber ermöglichte, binnen fünf Jahren seit dem Erwerb das Einfamilienhaus mindestens ein Jahr lang ununterbrochen zu bewohnen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juli 1983 II R 188/81, BFHE 139, 99, BStBl II 1983, 685; vom 15. Februar 1984 II R 34/82, BFHE 140, 477, 479, BStBl II 1984, 452, und vom 4. April 1984 II R 207/81, BFHE 141, 65, 67, BStBl II 1984, 494).
  • BFH, 13.07.1983 - II R 188/81

    Erwerb einer Eigentumswohnung - Fertigstellung - Innenausbauarbeit

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - II B 21/87
    Die vom Beschwerdeführer behauptete Tatsache, daß das erworbene Einfamilienhaus "ein altes Haus" und sanierungsbedürftig gewesen sei, hinderte zwar nicht, daß es Gegenstand der Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG sein konnte, denn es konnte durch geeignete Maßnahmen in einen Zustand versetzt werden, der es dem Erwerber ermöglichte, binnen fünf Jahren seit dem Erwerb das Einfamilienhaus mindestens ein Jahr lang ununterbrochen zu bewohnen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juli 1983 II R 188/81, BFHE 139, 99, BStBl II 1983, 685; vom 15. Februar 1984 II R 34/82, BFHE 140, 477, 479, BStBl II 1984, 452, und vom 4. April 1984 II R 207/81, BFHE 141, 65, 67, BStBl II 1984, 494).
  • BFH, 27.05.1987 - II B 22/87
    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - II B 21/87
    Anmerkung: Der BFH-Beschluß vom 27. Mai 1987 II B 22/87 betrifft einen gleichartigen Fall und wird deshalb nicht abgedruckt.
  • BFH, 23.01.1991 - II R 74/88

    Steuerbefreiung für den Erwerb eines Einfamilienhauses

    Maßgebend war vielmehr, ob es binnen fünf Jahren seit dem Erwerb von den im Gesetz näher beschriebenen Personen ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wurde (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Mai 1987 II B 21/87, BFH/NV 1987, 805, m. w. N.).

    Der erkennende Senat hat hieraus gefolgert, daß nur bei neu errichteten, im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht fertiggestellten Gebäuden die Fünfjahresfrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG erst mit Bezugsfertigkeit beginne (Beschluß in BFH/NV 1987, 805).

  • BFH, 27.05.1992 - II R 78/89

    Grunderwerbssteuerrechtliche Ausnahme nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr.3 Gesetz zur

    Nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 1987 II B 21/87 (BFH/NV 1987, 805) habe der Erwerb eines unbewohnbaren Objekts nicht zur Folge, daß die Fünfjahresfrist erst mit dem Abschluß der erforderlichen Umbaumaßnahmen beginne.

    Der Senat hat bereits wiederholt entschieden (vgl. Urteil vom 23. Januar 1991 II R 74/88, BFH/NV 1991, 483 sowie Beschluß vom 27. Mai 1987 II B 21/87, BFH/NV 1987, 805), daß der Beginn der Fünfjahresfrist durch Satz 2 des § 1 Abs. 1 GrEStEigWoG nicht schlechthin bis zur Bezugsfertigkeit hinausgeschoben wird, wenn das Gebäude zu Wohnzwecken nicht bezogen werden konnte, sondern daß dies nur dann der Fall ist, wenn das Gebäude nicht bezogen werden konnte, weil es im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht erstmals fertiggestellt war.

  • BFH, 27.05.1987 - II B 22/87
    Parallelentscheidung: BFH, 27.5.1987, II B 21/87, NV.
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